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Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO

Das  Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit E-Mail vom 11.09.2020 auf sein Schreiben vom 18.08.2020 "Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung  elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31.  Dezember 2019  und Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu §  148" hingewiesen. 

Bei dem Schreiben handelt es sich um eine "Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 sowie des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 148."

Das Schreibens endet mit diesen Sätzen: "Die im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 genannte Frist erlaubt eine Nichtbeanstandung längstens bis zum 30. September 2020. Das BMF-Schreiben tritt nicht am 30. September 2020 außer Kraft, sondern ist weiterhin gültig und damit zu beachten.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 148 ist eine fachliche Weisung im Sinne des § 21a Absatz 1 FVG und stellt u. a. klar, dass eine Bewilligung von Erleichterungen im Regelfall nur auf Antrag ausgesprochen werden darf.
Von den oben genannten fachlichen Weisungen abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder."

Das BMF hat das am 11.09.2020 mit E-Mail versandte Schreiben vom 18.08.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 38/2020
14.09.2020