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Keine GEMA bei Gemeinschaftsantenne einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 158/2015 auf sein Urteil vom 17.09.2015 (Aktenzeichen I ZR 228/14) hin. Danach muss eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das von ihr für ihre Wohnungseigentümer betriebene Kabelnetz keine GEMA-Gebühren bezahlen.

Die GEMA war der Meinung, die Wohnungseigentümergemeinschaft verletze das [Zitat] "Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen."

In drei Instanzen wurden die von der GEMA geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Zitat aus der Pressemitteilung der BGH: "Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter. "

Der BGH hat die Pressemittelung 158/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2015
21.09.2015