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Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag bei falscher Fahrzeugidentifikationsnummer

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 11.09.2015 auf sein Urteil vom 09.04.2015 (Aktenzeichen 28 U 207/13) hin. Danach stellt eine veränderte Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) einen Sachmangel das, der einen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigt.

Das Fahrzeug hatte, nachdem es gestohlen worden war, mehrfach den Eigentümer gewechselt. Das Fahrzeug wurde, als die Fälschung bei einer Einreise nach Polen entdeckt wurde, von den polnischen Behörden beschlagnahmt, um es dem ursprüngliche Eigentümer zurück zu geben. Das OLG Hamm hat entschieden, dass der letzte Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten durfte und als Folge die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung seiner Kosten verlangen konnte.

Hinweis: Es war aufgefallen, [Zitat] "dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war." Hierauf sollte man als bei Kauf eines gebrauchten PKW besonders achten.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 11.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2015
21.09.2015