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 der guten Ideen

Vertrauensschutz bei Bauleistungen

Das Finanzgericht (FG) Münster weist in seiner Pressemitteilung Nr. 9 vom 01.09.2015 auf seinen Beschluss vom 12.08.2015 (Aktenzeichen 15 V 2153/15 U) hin, nach dem [Zita] "bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen können."

Das leidige Hin und Her bei der Umsatzsteuer für Bauleitungen wird um eine weitere Entscheidung - dieses Mal dankenswerter Weise zu Gunsten des Steuerzahlers - ergänzt.

Das FG Münster hat die Pressemitteilung Nr. 9 vom 01.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Münster

COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2015
21.09.2015