Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 164/2016 vom 21.09.2016 auf sein Urteil vom 21.09.2016 (Aktenzeichen I ZR 234/15) hin. Danach ist der Grenzwert des Quecksilbergehalts von Energiesparlampen zwischenzeitlich auf 2,5 mg je Leuchte abgesenkt worden.
Leuchten mit einem höheren Quecksilbergehalt dürfen nicht mehr vertrieben werden.
Der BGH hat die Pressemeldung 164/2016 vom 21.09.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2016
26.09.2016
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Günter Hässel