Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 59 vom 19.09.2019 auf sein Urteil vom 23.07.2019 (Aktenzeichen IX R 28/18) hin. Danach liegt keine Veräußerung im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vor, wenn ein Grundstück enteignet wird.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 59 des BFH vom 19.09.2019:
"Private Veräußerungsgeschäfte sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Begriffe "Anschaffung" und "Veräußerung" erfassen entgeltliche Erwerbs- und Übertragungsvorgänge, die wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen; sie müssen Ausdruck einer wirtschaftlichen Betätigung sein. An einer willentlichen Übertragung auf eine andere Person fehlt es, wenn – wie im Falle einer Enteignung – der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen (und ggf. auch gegen seinen Willen) stattfindet. Diese am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung entspricht, wie der BFH in seinem Urteil betonte, dem historischen Willen des Gesetzgebers; sie sei auch vor dem Hintergrund eines systematischen Auslegungsansatzes folgerichtig."
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 59 vom 19.09.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2019
23.09.2019
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