Juristische Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art.s 13 MwStSystRL
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt in seinem Schreiben vom 18.09.2019 zu dem Urteil der EuGH Urteil vom 29.10.2015 (EuGH-Rs. C-174/14, Saudaçor) Stellung. veröffentlicht.
Zitat aus dem BMF Schreiben vom 18.09.2019:
"Die Regelung des Art. 13 MwStSystRL ist durch § 2b UStG umgesetzt. Dabei handelt es sich um eine Einschränkung der nach § 2 Abs. 1 UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaft. Diese ist neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen. Juristische Personen des privaten Rechts werden von § 2b UStG grundsätzlich nicht erfasst. Ausnahmsweise kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs. Saudaçor, C-174/14, berufen und wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG behandelt werden."
Das BMF hat das Schreiben vom 18.09.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2019
23.09.2019
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