Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.09.2019 auf sein Urteil vom 03.07.2019 (Aktenzeichen VI R 36/17) hin. Danach sind unbelegte Backwaren, die mit einem Heißgetränk angeboten werden, kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 58 des BFH vom 19.09.2019:
"Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient."
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 58 vom 19.09.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 39/2019
23.09.2019
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