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Reiserecht Mehrkosten für Vertragseintritt bei Verhinderung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 170/2016 vom 27.09.2016 auf seine Urteile vom 27.09.2016 (Aktenzeichen X ZR 107/15 und X ZR 141/15) hin. Danach kann ein Reiseveranstalter von einem Reisenden bei einem Pauschal-Reisevertrag Mehrkosten verlangen, wenn der Reisende die Reise nicht antreten kann und einen Dritten für den Eintritt in den Reisevertrag vorschlägt.

Die Kosten können erheblich sein, wenn der Reiseveranstalter für die Pauschalreise bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif gebucht hat, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten. In beiden Urteilsfällen konnte die Reise wegen Erkrankung eins Mitreisenden nicht angetreten werden. Das ergab sich wenige Tage vor Reiseantritt und der Reiseveranstalter konnte die Flüge für die in die Verträge eintretenden Reisenden nur zu deutlich höheren Preisen buchen. Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins sind dann jedoch Mehrkosten, die der Reisende an den Reiseveranstalter bezahlen muss.

In beiden Fällen waren die Kosten für die neuen Flüge höher als der ursprüngliche Reisepreis. Nach diesen beiden Urteilen wäre es besser gewesen, die Reisen verfallen zu lassen. 
Die dringende Empfehlung kann nur lauten, bei Abschluss einer Pauschalreise die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung zu prüfen. 

Der BGH hat die Pressemitteilung 170/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2016
04.10.2016

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Günter Hässel
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