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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 63/2016 vom 28.09.2016 auf sein Urteil vom 10.08.2016 (Aktenzeichen XI R 31/09) hin. Danach soll die Vorsteueraufteilung für Herstellungskosten nach dem Flächenschlüssel erfolgen.

Das Urteil vom 10.08.2016 (XI R 31/09) berücksichtigt - soweit ersichtlich - die gesamte Rechtsprechung des EuGH zu der Problematik Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden. Daher wird man in allen einschlägigen Fällen diese Rechtsprechung beachten müssen.

Im Urteilsfall erfolgte eine Zurückverweisung an das Finanzgericht, weil im Revisionsverfahren nicht erkennbar war, ob aufgrund einer unterschiedlichen Ausstattung ein anderer als der umsatzabhängige Aufteilungsschlüssel anzuwenden ist.

Der BFH hat die Pressemitteilung 63/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Pressemitteilung Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2016
04.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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