Steuerliches Abzugsverbot für Geldbußen
Der Bundesfinanzhof weist ins einer Pressemitteilung Nr. 60 vom 26.09.2019 auf sein Urteil vom 22.05.2019 (Aktenzeichen XI R 40/17) hin, in dem er das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen konkretisiert.
Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 60 vom 26.09.2019 des BFH:
"Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Nach dem Urteil des BFH enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein "kartellbedingter" Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus."
Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 60 vom 26.09.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2019
30.09.2019
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