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Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19.03.2020 erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 038/20 vom 03.09.2020 auf seinen Beschluss vom 30.07.2020 (Aktenzeichen VII B 73/20) hin.

Zitat aus der Pressemitteilung Nummer 038/20 des BFH:
"Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.03.2020 festgelegt hat. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nummer 038/20 vom 03.09.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage des Bundesfinanzhofs  

COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2020
28.09.2020

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