Herrenloser Einkaufswagen
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 28.09.2015 auf sein Urteil vom 18.08.2015 (Aktenzeichen 9 U 169/14) hin. Danach haftet ein Geschäftsinhaber, wenn seine Einkaufswagen nach Geschäftsschluss nicht sicher abgestellt sind.
Im Urteilsfall musste der Geschäftsinhaber einem Autofahrer 80% des Schadens ersetzen, der dadurch entstanden war, dass der Einkaufswagen kurz vor dem Vorbeifahren unvermittelt auf die Straße gerollt war. 20% des Schadens musste der Geschädigte wegen der allgemeinen Betriebsgefahr selbst tragen.
Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 28.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm
COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2015
05.10.2015
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