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Kein Schmerzensgeld bei fehlender Hygiene im Krankenhaus

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 29.09.2015 auf sein Urteil vom 17.08.2015 (Aktenzeichen 3 U 28/15, nicht rechtskräftig Revision beim BGH Aktenzeichen VI ZR 529/15) hin. Ein Patient konnte nicht nachweisen, dass eine Infektion aufgrund eines Behandlungsfehlers eingetreten war.

Offenbar war die Infektion darauf zurück zu führen, dass der Pfleger seine Hygienehandschuhe bereits angezogen hatte, als er die kontaminierte Türklinke des Krankenzimmers öffnete.
 Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.09.2015:
"Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den groben Behandlungsfehler komme der Klägern nicht zugute, da der festgestellte Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten sei. Nicht jeder Verstoß gegen den medizinischen Hygienestandard stelle einen groben Behandlungsfehler dar."
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH sich diesem Urteil anschließt.
Patienten kann nur geraten werden, auf die Einhaltung der Hygiene durch das Klinikpersonal zu achten und gegebenenfalls darauf zu bestehen. Im Urteilsfall hätte es wohl gereicht, wenn der Pfleger neue Hygienehandschuhe unmittelbar vor dem Eingriff verwendet hätte. 

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 29.09.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2015
05.10.2015

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