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 der guten Ideen

Gebäudesanierung bei Überschreitung der 15% Grenze

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 62/2016 vom 28.09.2016 auf seine Urteile vom 14.06.2016 (Aktenzeichen  IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15) hin. Danach sind die Kosten für alle Reparaturmaßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten eines Gebäudes zu behandeln, wenn die Summe innerhalb von drei Jahren seit der Anschaffung 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreitet.

Nach der Pressemitteilung geht der BFH in den Urteilen davon aus, dass auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst betriebsbereit (d.h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ einzubeziehen sind.

Zu beachten ist natürlich, dass die Grenze von 15% sich auf die Anschaffungskosten des Gebäudes bezieht. Da die Finanzverwaltung bei der Aufteilung von Anschaffungskosten meist einen großen Anteil als Anschaffungskosten des Grund und Bodens betrachten möchte, muss man schon genau rechnen.

Diese drei neuen Urteile belasten Erwerber von älteren Gebäuden zusätzlich.

Der BFH hat die Pressemitteilung 62/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Pressemitteilung Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke.

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2016
10.10.2016

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Günter Hässel
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