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Keine Wiedereinsetzung bei Überlaufen der Postkiste

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 16.08.2016 (Aktenzeichen VI ZB 40/15) dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattgegeben.

Der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung sei unterzeichnet, in den Briefumschlag eingelegt und dieser für den Postversand frankiert worden. Der fertige Brief sei in das Postversandfach gelegt worden. Von dort sei der Brief hinter das Regal des Postfaches gerutscht und erst im Rahmen der Suche in Folge des gerichtlichen Hinweises aufgefunden worden.

Da die gelben Postkisten, in denen in der Kanzlei die Ausgangspost gesammelt wurde, bereits mehrfach so voll waren, dass Briefe herausragten, hätte der Kanzleiinhaber eine weitere Postkiste vorhalten müssen, um Verlusten von Briefen vorzubeugen.   

Der BGH hat den Beschluss vom 16.08.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2016
10.10.2016

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Günter Hässel
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