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 der guten Ideen

Glatteis auf Autowaschanlage

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 05.10.2015 auf sein Urteil vom 22.05.2015 (Aktenzeichen 9 U 171/14, nicht rechtskräftig Aktenzeichen beim Bundesgerichtshof -BGH- VI ZR 413/15) hin. Danach muss der Kunde einer Selbstbedienungswaschanlage nicht darauf hingewiesen werden, dass sich im Winter durch verspritztes Wasser Glatteis bilden kann.

Die Benutzerin der Waschanlage stürzte, nachdem sie ihr Auto mit einer Waschbürste gereinigt hatte. Sie machte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend, weil der Betreiber der Waschanlage auf die Gefahr nicht ausdrückliche hingewiesen hatte.

Das OLG Hamm hat die Klage der Kundin abgewiesen, allerdings die Revision zum BGH zugelassen.

Da man nicht weiß, wie der BGH entscheiden wird, folgt daraus, dass man vorsichtshalber auch in offenbar für jedermann klaren Fällen auf eventuelle Risiken hinweisen sollte.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 05.10.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2015
12.10.2015

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