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Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte erfordert keinen maßgeblichen Einfluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 68/2015 vom 07.10.2015 auf sein Urteil vom 25.08.2015 (Aktenzeichen VIII R 3/14) hin. Danach ist die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass eine nur untergeordnete berufliche Tätigkeit nicht für das Antragsrecht nach § 32d Abs. 2 EStG ausreiche, rechtlich zweifelhaft.

Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen, beträgt nach § 32d Abs. 1 EStG 25%. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 b EStG können Steuerpflichtige, die mit mindestens 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig sind, beantragen, dass die Ausschüttungen der Regelbesteuerung unterworfen werden. Im Urteilsfall wurde die Regelbesteuerung angenommen, da die Steuerpflichtige nicht untergeordnet beschäftigt war.

Zitat aus der Pressemitteilung des BFH: "Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergeben sich weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die Kapitalgesellschaft".

Der BFH hat die Pressemitteilung 68/2015 vom 07.10.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2015
12.10.2015

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