Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 180/2016 vom 12.10.2016 auf sein Urteil vom 12.10.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 103/15) hin. Danach hat im Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer den Nachweis zu erbringen, dass ein binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretener Sachmangel nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat.
Kaufgegenstand war ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das knapp fünf Monate nach dem Gefahrübergang und einer vom Käufer absolvierten Fahrleistung von rund 13.000 Kilometern erhebliche Mängel aufwies. Diese bestanden darin, dass die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung "D" nicht mehr selbständig in den Leerlauf zurückschaltete; stattdessen starb der Motor ab. Auch war Anfahren oder Rückwärtsfahren war bei Steigungen unmöglich.
Der Käufer forderte den Verkäufer unter Fristsetzung auf, den Mangel zu beheben und trat, als dies erfolglos blieb, von dem Vertrag zurück. Seine Klage richtete sich auf Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.
Der BGH wies den Streit an das Berufungsgericht zurück zu Klärung der Frage, ob dem Verkäufer "der Nachweis gelungen ist, dass der akut aufgetretene Schaden am Freilauf des Drehmomentwandlers zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auch nicht im Ansatz vorlag, sondern auf eine nachträgliche Ursache (Bedienungsfehler) zurückzuführen ist" (Zitat aus der Pressemitteilung 180/2016 vom 12.10.2016 des BGH).
Der BGH hat die Pressemitteilung 180/2016 vom 12.10.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2016
17.10.2016
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Günter Hässel