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Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien unterzeichnet

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben vom 29.06.2016 veröffentlicht. Danach wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Armenien unterzeichnet. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften beider Vertragsstaaten.


(1) Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien gilt, ungeachtet der Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der von Unternehmen gezahlten Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Armenien (i) die Gewinnsteuer, (ii) die Einkommensteuer, (iii) die Vermögensteuer, (im Folgenden als „armenische Steuer“ bezeichnet);
b) in der Bundesrepublik Deutschland (i) die Einkommensteuer, (ii) die Körperschaftsteuer, iii) die Gewerbesteuer und (iv) die Vermögensteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet).

 

Das BMF hat das Schreiben vom 29.06 2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München.

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2016
17.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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