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 der guten Ideen

Doppelbesteuerungsabkommen mit Turkmenistan

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben vom 29.08.2016 veröffentlicht. Danach wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Turkmenistan unterzeichnet. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften beider Vertragsstaaten.

 Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);

b) in Turkmenistan: die Gewinnsteuer (Einkommensteuer) für juristische Personen, die Einkommensteuer für natürliche Personen und die Vermögensteuer (im Folgenden als „turkmenische Steuer“ bezeichnet).

Das BMF hat das Schreiben vom 29.08 2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München.

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2016
17.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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