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Immobilienanzeigen ohne Angaben zum Energieausweis wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 11.10.2016 auf seine Urteile vom 04.08.2016 (Aktenzeichen 4 U 137/15) und vom 30.08.2016 (Aktenzeichen 4 U 8/16) hin. Danach handeln Geschäftsleute wettbewerbswidrig, wenn sie als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter in einer Immobilienanzeige die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben nicht machen.

Nach den beiden Urteilen kann das auch für Makler gelten.

Das OLG Hamm hat gegen beide Urteile die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 11.10.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm 

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2016
17.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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