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Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 179/2016 vom 12.10.2016 auf sein Urteil vom 12.10.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 55/15) hin. Danach steht einem Verkäufer bei einem Fernabsatz ein Wertersatz zu, wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, die Kaufsache aber durch Einbau eine Verschlechterung erfahren hat.

Ein Katalysator für ein Kraftfahrzeug war im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts erworben und durch ein Fachunternehmen eingebaut worden. Da die Leistung des Fahrzeugs deutlich schlechter war, als vorher, hat der Käufer den Vertrag widerrufen und den wieder ausgebauten Katalysator, der deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren aufwies, zurückgegeben. Er verlangte volle Rückzahlung der Kaufpreises. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Verkäufer Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich Verschlechterung der Kaufsache habe. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil Feststellungen dazu fehlten, "ob der Kläger bereits bei Vertragsschluss - was das Gesetz in § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF** für einen Wertersatzanspruch des Verkäufers voraussetzte - spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Wertersatzverpflichtung hingewiesen worden war" (Zitat aus der Pressemitteilung 179/2016 vom 12.10.2016 des BGH).

Der BGH hat die Pressemitteilung 179/2016 vom 12.10.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2016
17.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Günter Hässel
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