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 der guten Ideen

Einladung per E-Mail

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 14.10.2015 auf seinem Beschluss vom 24.09.2015 (Aktenzeichen 27 W 104/15) hin. Danach kann ein Verein seine Mitglieder rechtswirksam per E-Mail zur Mitgliederversammlung einladen, wenn in der Satzung schriftliche Einladung vorgesehen ist.

Zitat aus der Pressemitteilung:

"Die Einladung von Mitgliedern mittels Email begegne im vorliegenden Fall - so der 27. Zivilsenat - keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden."

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 14.10.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

Hinweis von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Karl Ramminger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2015
19.10.2015

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