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 der guten Ideen

Gebühr für verbindliche Auskunft

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 70/2015 vom 14.10.2015 auf sein Urteil vom 22.04.2015 (Aktenzeichen IV R 13/12) zur Höhe der Gebühr für eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes hin.

Es ging um die Frage, ob bei einer Konzernumwandlung stille Reserven aufgedeckt werden müssen. Das Finanzamt berechnete die Gebühr für die verbindliche Auskunft aus den fiktiven Steuern aus der Aufdeckung der stillen Reserven. Dem Vorbringen, die sich aus der Abschreibungen der höheren Buchwerte ergebenden Steuerminderungen seien gegenzurechnen, folgte der BFH nicht.

Zitat aus der Pressemitteilung:

"Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft könne nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen seien - weder erhöhend noch mindernd - zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben würden."

Der BFH hat die Pressemitteilung 70/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BFH

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2015
19.10.2015

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