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 der guten Ideen

Pflegeleistungen umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung 71/2015 vom 14.10.2015 auf sein Urteil vom 18.08.2015 (Aktenzeichen V R 13/14) hin. Danach können Pflegeleistungen, die durch Mitglieder eines eingetragenen Vereins erbracht werden, umsatzsteuerfrei sein.

Der BFH kommt zwar zu dem Ergebnis, dass derartige Leistungen nach deutschem Recht umsatzsteuerpflichtig sind. Man könne sich "aber auf die weitergehenden Steuerbefreiungstatbestände des Unionsrechts berufen, die das nationale Recht nur ungenügend umgesetzt habe. Für die nach dem Unionsrecht erforderliche Anerkennung reiche es aus, dass für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, Leistungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI an Pflegekassen erbringen zu können" (Zitat aus der Pressemitteilung).

Der BFH hat die Pressemitteilung 71/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BFH

Hinweis von Frau Steuerberaterin Benita Königbauer, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2015
19.10.2015

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