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Amtshaftung bei fehlendem Kinderbetreuungsplatz

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 185/2016 vom 20.10.2016 auf seine Urteile vom 20.10.2016 (Aktenzeichen III ZR 278/15, 302/15 und 303/15) hin. Danach kann das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt vorliegen, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII*** anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt.

Bei den drei Klagen verlangen die Klägerinnen Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls (unter Anrechnung von Abzügen für anderweitige Zuwendungen und ersparte Kosten belaufen sich die Forderungen auf 4.463,12 €, 2.182,20 € bzw. 7.332,93 €).

Die klageabweisenden Urteile der Vorinstanz wurden vom BGH aufgehoben. Die Streitsachen wurden an das OLG Dresden zurückverwiesen.
Zitat aus der Pressemitteilung 185/2016 vom 20.10.2016 des BGH:
"Wegen noch ausstehender tatrichterlicher Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die drei Verfahren nicht abschließend entschieden."

Der BGH hat die Pressemitteilung 185/2016 vom 20.10.2016 seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2016
24.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Günter Hässel
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