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Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Insolvenz des Käufers

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 66/16 vom 19.10.2016 auf sein Urteil vom 12.05.2016  (Aktenzeichen II R 39/14) hin. Danach wird die Grunderwerbsteuer nicht geändert, wenn der Käufer insolvent wird und den Kaufpreis nicht vollständig bezahlen kann.

Das Urteil erging gegen den Insolvenzverwalter des Käufers.

Zu beachten ist aber ein Schlusssatz in der Pressemitteilung des BFH. Zitat:
"Der Entscheidung des BFH kommt über den Streitfall hinaus allgemeine Bedeutung zu. So käme eine Minderung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines Zahlungsausfalls des Käufers z.B. auch dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer Grunderwerbsteuerschuldner ist."
Das hat Bedeutung im Hinblick auf § 13 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG): "Steuerschuldner sind regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen".

Im Urteilsfall war ein Grundstück mit langfristiger Stundung des Kaufpreises verkauft worden. In solchen Fällen sollte der Verkäufer prüfen, ob er die sofortige Bezahlung der Grunderwerbsteuer zur Voraussetzung für den Vertrag macht.   

Der BFH hat die Pressemitteilung 66/16 vom 19.10.2016 seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2016
24.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Günter Hässel
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