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Nachzügler muss warten

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 14.10.2106 auf sein Urteil vom 26.08.2016 (Aktenzeichen 7 U 22/16) hin. Danach muss ein Autofahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt und dann aufgrund eines Rückstaus den Kreuzungsbereich für längere Zeit nicht räumen kann, sich vergewissern, dass eine Kollision mit dem Querverkehr, der nach mehreren Sekunden Grünlicht für seine Fahrtrichtung in die Kreuzung einfährt, ausgeschlossen ist.

Zitat aus der Pressemitteilung vom 14.10.2016:

"Die Beklagte habe, so der Senat, in erheblicher Weise gegen das im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Sie sei zwar bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dort sei sie zunächst aufgehalten worden, so dass sie diesen dann grundsätzlich als gegenüber dem Querverkehr bevorrechtigter "Nachzügler" habe räumen dürfen. Dabei habe sie aber nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Ein "Nachzügler" habe den Kreuzungsbereich vielmehr vorsichtig, unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs mit Vorrang zu verlassen. Die Anforderungen an seine Aufmerksamkeit erhöhten sich mit seiner Verweildauer im Kreuzungsbereich."

Das OLG Hamm hat die die Pressemitteilung vom 14.10.2016 seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2016
24.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Günter Hässel
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