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Vorsteuerabzug aus Umzugskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 64 vom 10.10.2019 auf sein Urteil vom vom 06.06.2019 (Aktenzeichen V R 17/18) hin. Im entschiedenen Fall konnte der Unternehmer die Vorsteuer aus den Umzugskosten seiner Arbeitnehmer geltend machen. Es wurde auch keine tauschähnlicher Umsatz angenommen.   

Im Ausland tätige Mitarbeiter wurden nach Deutschland versetzt. Aufgrund der gegebenen Sachlage kam der BFH zu dem Ergebnis, das die Umzugskosten und auch angefallene Maklergebühren im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers aufgewendet worden sind.

Der BFH hat die Pressemitteilung 64 vom 10.10.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. - Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2019
21.10.2019

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