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 der guten Ideen

Lockangebot im Internethandel

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 21.10.2015 auf sein Urteil vom 01.08.2015 (Aktenzeichen 4 U 69/15) hin. Ein Internet-Händler muss es unterlassen, für nicht lieferbare Artikel mit einer Lieferung in 2-4 Werktagen und dem Zusatz "nur noch wenige Exemplare auf Lager" zu werben.

Derartige Lockvogelangebote sind nach Ansicht des Gerichts unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes unzulässig. Diese Entscheidung kann man nur begrüßen. Welchen Ärger hat man, wenn man etwas bestellt und es nicht geliefert bekommt.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 21.10.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2015
26.10.2015

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