Wann muss eine Bank den Namen eines Kunden nennen?
Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 178/2015 vom 21.10.2015 auf sein Urteil vom 21.10.2015 (Aktenzeichen I ZR 51/12) hin. Danach muss die Bank den Namen eines Kunden nennen, wenn das Konto für einen Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.
Der Fall geht auf das Jahr 2011 zurück, die Frage wurde dem EuGH vorgelegt.
Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden. Danach ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern."
Daher hat der BGH entschieden, dass die Bank den Namen bei einer offensichtlichen Markenverletzung nennen muss.
Der BGH hat die Pressemitteilung 178/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH
Hinweis von Herrn Steuerberater Richard Schweiger, Poing. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2015
26.10.2015
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