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Bank darf kein pauschales Entgelt für Überziehung verlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 188/2016 vom 25.10.2016 auf seine Urteile vom 25.10.2016 (Aktenzeichen XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15) hin. Danach dürfen Banken von Verbrauchern keine pauschalen Entgelte für geduldete Überziehungen verlangen.

Im einen Fall war vereinbart, dass für die geduldete Überziehung ein Entgelt von € 6,90, im anderen Fall von € 2,95 berechnet wird.

Zitat aus der Pressemitteilung 188/2016 vom 25.10.2016 des BGH:

"Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten auch in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 € für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 € in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 € in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185% p.a. bzw. von 10.767,5% p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren."

Der BGH hat die Pressemitteilung 188/2016 vom 25.10.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2016
31.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
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Günter Hässel
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