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 der guten Ideen

Hinzuschätzung von Einnahmen in einem Gastronomiebetrieb

Das Finanzgericht Bremen hat in einem rechtskräftigen Urteile vom 20.04.2016 (Aktenzeichen 1 K 88/13), abgedruckt in DStRE Heft 20/2016 Seite 1265 bei einem Schnellrestaurant die Zuschätzungen des Finanzamtes bestätigt.

Das Gericht befasste sich ausführlich mit der Frage, wann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen darf oder sogar muss.

Im Urteilsfall hatte der Gastwirt nach den Feststelungen des Finanzamtes Umsätze in Höhe von 570.000 € ohne nähere Begründung storniert.

"Keine Buchung ohne Beleg", lautet der unumstößliche Grundsatz. Wenn auch Stornos in dieser Höhe unglaubwürdig erscheinen, weiß man aus der Praxis, dass in der Gastronomie immer wieder Fehler bei der Bestellung, bei der Eingabe oder aufgrund anderer Umstände möglich sind. Derartige Korrekturen werden auch von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn sie belegt und glaubwürdig sind.
Maßgebliche Hilfe bietet hier eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Verfahrensdokumentation, deren Vorlage seit 01.01.2015 von jedem Betriebsprüfer verlangt werden kann.

Praxisnahe Beispiele für die richtige Gestaltung der Verfahrensdokumemtation und die Vorlage von Kopiervorlagen einer Verfahresndokumentation erhalten die Teilnehmer am 138. COLLEGA-TAG am 25.11.2015. Hier findesn Sie die Einladung 

Hinweis von Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Andreas L. Huber, Freising. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2016
31.10.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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