Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 26.10.2018 darauf hin, dass der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AStG, § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, § 12 Absatz 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt.
Das BMF weist auf die Mitteilungspflicht nach § 138 Abgabenordnung (AO) von inländischen Steuerpflichtigen hin.
Das BMF hat das Schreiben vom 26.10.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2018
29.10.2018