Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 22.10.2018 zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2017 Stellung genommen. Der BFH hatte entschieden, dass für den sogenannten Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitregelungen nach § 5 Absatz 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) mangels wirtschaftlicher Verursachung keine Rückstellungen passiviert werden dürfen.

Das BMF hat in dem Schreiben vom 22.10.2018 diese Regelung vorgesehen:
"Verpflichtet sich der Arbeitgeber, in der Freistellungsphase oder nach dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Ausgleichsbetrag zu zahlen (sog. Nachteilsausgleich, z. B. für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der beruflichen Tätigkeit), ist es nicht zu beanstanden, diese Verpflichtung erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Beschäftigungsphase beginnt, mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach § 6 EStG unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 % zurückzustellen und bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln."

Das BMF hat das Schreiben vom 22.10.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2018
29.10.2018

www.verfahrensdoku.shop