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Härtefallabwägung bei Mieterhöhung

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 131/2019 vom 09.10.2019 au sein Urteil vom 09.10.2019 (Aktenzeichen VIII ZR 21/19) hin, in dem er eine Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien vornimmt. In dem urteil hat sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) berufen.

Der BGH hat zugleich hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen der Härteeinwand des Mieters nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, weil die Modernisierungsmaßnahme (hier: Wärmedämmmaßnahmen bei Erneuerung eines teilweise schadhaften Außenputzes) aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters durchgeführt wurde.

Der BGH hat die Pressemitteilung 131/2019 vom 09.10.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2019
28.10.2019

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