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 der guten Ideen

Keine doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (Aktenzeichen X R 44/14) festgestellt, dass die mit dem AltEinkG geschaffene Übergangsregelung keinesfalls zu einer doppelten Besteuerung der Altersorsvorgeaufwendungen und der Altersbezüge führen darf.

Der Sachverhalt dürfte häufiger vorkommen: Ein Steuerpflichtiger hatte hohe Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt und das aufgrund der Beschränkung des Sonderausgabenabzugs aus versteuertem Einkommen. Da er freiberuflich tätig war,  entfielen die steuerfreien Arbeitgeberanteile. Durch die pauschale Ermittlung des steuerfreien Anteils der Rente (im Streifall 46%) kam es zu einer Besteuerung der Rente, die auf Beiträgen beruht, die aus versteuertem Einkommen bezahlt worden waren.
Der BFH kam zwar zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung grundsätzlich verfassungsgemäß ist. Eine derartige doppelte Besteuerung dürfe aber nicht vorkommen.
Der Rechtsstreit wurde vom BFH an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zurückverwiesen, das nun "die Höhe der dem Kläger voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge zu ermitteln haben" wird.
Der BFH kommt zu dem Ergebniis, dass das FG diesen Anteil gegebenenfalls schätzen muss. Außerdem wurde es dem FG übertragen, über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Die Entscheidung ist gelinde gesagt sehr eigentümlich. Der BFH kommt nämlich zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der gesetzlichen Regelungen zu unzulässigen Doppelbelastungen kommt und verlangt nun vom Finanzgericht gegen den Buchstaben des Gesetzes eine begünstigende Schätzung des steuerpflichtigen Einkommens vorzunehmen.
Was ist mit den sicher nicht wenigen anderen Steuerpflichtigen mit ähnlichen Sachverhalten? Sollen sie alle einen gleichen sehr aufwendigen Finanzstreit führen? Oder sollen diese gleich ihre Einkünfte schätzen?
Warum legt der BFH die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vor? Entweder ein Gesetz ist verfassungsgemäß, dann ist es anzuwenden oder es ist das nicht, dann ist es aufzuheben. Und dazwischen darf es keine Schätzung geben zur vermeintlichen "Heilung" eines vom Gesetzgeber offenbar nicht bedachten Fehlers.  

Ähnliche Fälle sollte man wohl unter Hinweis auf das Urteil des BFH offen halten. 

Das Urteil des BFH vom 21.06.2016 (Aktenzeichen X R 44/14) findet man auf der Homepage des BFH Link. Weitere Fundstelle DStR 2016 Seite 2575.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2016

07.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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