Krankheitskosten sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 69/2016 vom 02.11.2016 aus sein Urteil vom 01.06.2016 (Aktenzeichen X R 43/14) hin. Danach können die zur Erreichung geringerer Krankenversicherungsbeiträge selbst zu tragenden Arztkosten (sogenannter Selbstbehalt) nicht als Sonderausgaben angesetzt werden.
Die Überlegung ist einfach: Wenn kein Selbstbehalt vereinbart wird, sind die Krankenversicherungsbeiträge höher und können als Sonderausgaben abgezogen werden. Daher sollten die Krankheitskosten, die zur Ermäßigung der Beiträge führen, ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Der BFH hat diesem Vorbringen nicht entsprochen.
Der BFH hat die Pressemitteilung 69/2016 vom 02.11.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2016
07.11.2016
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Günter Hässel