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 der guten Ideen

Unterschrift unter Rechnungen von Steuerberatern

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) nimmt in seinem Newsletter vom 04.11.2016 zur Frage des nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestehenden Unterschriftserfordernisses des Steuerberaters bei elektronischen Rechnungen Stellung.

1. Zunächst wird betont, dass das Unterschriftserfordernis des § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV bei einer elektronisch erstellten Rechnung einen Störfaktor darstellt.

2. Dann wird eine Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 1 StBVV angesprochen und vorgeschlagen, dass anstelle der Unterzeichnung einer Rechnung deren Erstellung in Textform treten sollte. Es wird folgendes Formulierungsvorschlag erwogen:
"§ 9 Berechnung
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber in Textform mitgeteilten Berechnung einfordern."

3. Weiter wird vorgeschlagen dass der Mandant schriftlich auf die Unterschrift des Steuerberaters verzichtet. Zitat aus dem Newsletter des DStV: "Bei der Berechnung nach § 9 StBVV handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Bedarf eine solche der Schriftform, ist allgemein anerkannt, dass ein Verzicht auf diese Form möglich ist. Der Verzicht kann auch mündlich oder konkludent erfolgen." Es wird ein sehr ausführlicher Formulierungsvorschlag (unter Bezugnahme auf Feiter - siehe unten) gemacht.

Hinweise: Die meisten Mandanten legen auf die Unterzeichnung der Rechnung keinen Wert. Wenn es allerdings zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen einer nicht unterzeichneten Rechnung kommt, kann es durchaus sein, dass der Honoraranspruch des Steuerberaters alleine wegen der fehlenden Unterschrift nicht durchgesetzt werden kann. Faksimilestempel genügen nicht (Eckert, Kommentar zur StBVV, 5. Auflage, Anm. 2.4. zu § 9 StBVV). Das dürfte wohl auch für eine ein Fax hineinkopierte Unterschrift gelten.
Nach Feiter (Bonner Handbuch der Steuerberatung, Loseblattwerk) Anm. 5 zu § 9 StBVV kann eine Heilung noch im Prozess erfolgen. Damit ist wohl die Nachholung der Unterschrift des Steuerberaters im Prozess möglich, allerdings reicht eine Unterzeichnung der Klageschrift durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine vom StB unterzeichnete Mahnung nicht aus (so auch Eckert a.a.O.).
Feiter befasst sich ausführlich mit dem Verzicht auf Formerfordernisse (a.a.O. Anm. 29 zu § 9 StBVV) und kommt zum Ergebnis, dass die Versendung elektronischer Rechnungen "nach dem ZUGFeRD-Standard" möglich sein sollte. An dieser Stelle wird in dem Kommentar das Muster einer Einverständniserklärung abgedruckt. 

Wer auf Nummer sicher gehen will, muss seine Rechnungen handschriftlich oder mittels elektronischer Signatur unterschreiben oder vom Mandanten eine Verzichterklärung für die Unterschrift einholen. Wer nichts tut, weckt einerseits keine schlafenden Hunde, geht aber andererseits das Risiko ein, in einem Honorarprozess nur wegen der fehlenden Unterschrift zu verlieren.

Unser Leser Herr Dr. Friedrich Wilhelm Haug schreibt uns hierzu:
"Meine Lösung für die Rechnungen, die eigentlich eine eigenhändige Unterschrift erfordern.
Rechnung ohne Unterschrift am besten im Format ZUGFeRD losschicken.
Wird nicht gezahlt, kann bei der Mahnung eine unterschriebene Kopie beigefügt werden.
Das hat den Vorteil, dass keine schlafenden Hunde geweckt werden, aber das Formerfordernis ab der Mahnung erfüllt ist.
Einzige Gefahr: Mandant erkennt erst den Rückstand ab Mahnung an, da zuvor nicht formgerecht abgerechnet war.
Bei neuen Mandant im Vertrag, die Unterschrift abbedingen.
Letzte Bemerkung: Bei einer intakten Beziehung Steuerberater und Mandant wird das nie ein Thema werden.
Dr. Friedrich Wilhelm Haug"
Vielen Dank für den Hinweis.

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2016
07.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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