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Steuerzinsen: 8. Senat des BFH hat wie 9. Senat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER weisen in ihrem Umsatzsteuer Newsletter 43/2018 darauf hin, dass der 8. Senat des BFH auch Zweifel daran hat, dass der Zinssatz von 6% gemäß § 238 Absatz 1 AO verfassungsgemäß ist.

Zitat aus dem Umsatzsteuer Newsletter 43/2018 von KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER:
"Steuerpflichtige sollten gegen jede Zinsfestsetzung vorgehen, die auf § 238 Abs. 1 AO gestützt ist. Für Zeiträume ab April 2015 werden die Finanzämter immer Aussetzung der Vollziehung gewähren (s. KMLZ-Newsletter 25/2018). Für Zeiträume von November 2012 bis März 2015 bestehen jetzt sehr gute Chancen, ebenfalls Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.
Fraglich ist, ob das BMF sein o.g. Schreiben im Hinblick auf die Entscheidung des 8. BFH-Senats anpasst und auf Zinszeiträume ab November 2012 ausdehnt. In jedem Fall möchte das BVerfG die beiden oben erwähnten Verfahren vor Ende 2018 entscheiden. Danach dürfte zumindest für die Vergangenheit Rechtssicherheit bestehen. Auch der Gesetzgeber ist bereits tätig geworden. Die Bundesländer haben eine Gesetzesinitiative gestartet, um den Zinssatz zu halbieren, d.h. auf 3% p.a."
KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER hat den Umsatzsteuer-Newsletter 43/2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER
COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2018
05.11.2018

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