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Bei Krankheit keine Pflicht im Betrieb zu erscheinen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 59/2016 vom 02.11.2016 auf sein Urteil vom Urteil vom 02.11.2016 (Aktenzeichen 10 AZR 596/15) hin. "Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen."

Zitat aus der Pressemitteilung 59/2016 des Bundesarbeitsgerichts:
"Nachdem die für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb darlegungs- und beweispflichtige Beklagte solche Gründe nicht aufgezeigt hat, musste der Kläger der Anordnung der Beklagten, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt, weshalb der Kläger ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen kann."

Das BAG hat die Pressemitteilung  49/2016 vom 20.09.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2016
14.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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