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Für Kapitalleistungen bei betrieblicher Altersversorgung nur eingeschränkte Insolvenzsicherung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) weist in seiner Pressemitteilung 49/2016 vom 20.09.2106 auf sein Urteil vom 20.09.2016 (Aktenzeichen 3 AZR 411/15) hin. Danach sind Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung nur dann durch den Pensions-Sicherungs-Verein insolvenzgeschützt, wenn der Anspruch darauf bis zu zwölf Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass ein erforderlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen der unterbliebenen Zahlung und der später eingetretenen Insolvenz des Versorgungsschuldners nur dann vorliegt, wenn sich der Versorgungsschuldner zum Zeitpunkt seiner Zahlungspflicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat.

Das BAG hat die Pressemitteilung  49/2016 vom 20.09.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesarbeitsgericht  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2016
14.11.2016

Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte

Günter Hässel
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