Übernahme einer Pensionszusage kein Arbeitslohn des Begünstigten
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 70/16 vom 09.11.2016 auf sein Urteil vom 18.08.2016 (Aktenzeichen VI R 18/13) hin. Die B-GmbH hatte alle Rechte und Pflichten aus einer Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung übernommen. Der Begünstigte hatte der Übertragung zugestimmt. Entgegen der Handhabung durch das Finanzamt und des Finanzgerichts sah der BFH hierin keinen Zufluss eines Arbeitslohns der Begünstigten.
Anders in der Entscheidung des BFH vom 12.04.2007 (Aktenzeichen VI R 6/02). Dort hatte der Begünstigte ein Wahlrecht, das er auch ausgebübt hatte. Hierin lag eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage.
Der BFH hat die Pressemitteilung 70/16 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2016
14.11.2016
Kanzleiverwaltung für Steuerberater
Kanzleiverwaltung für Rechtsanwälte
Günter Hässel