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Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung des Entgelts für Hotelzimmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 72 vom 07.11.2019 auf sein Urteil vom 25.07.2019 (Aktenzeichen III R 22/16) hin. Danach unterliegen Entgelte, die ein Reiseveranstalter für die Anmietung von Hotelzimmern bezahlt, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung."

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 72 vom 07.11.2019 des BFH:
"Dagegen sah der BFH die Revision der Klägerin als begründet an. Die Hinzurechnung setze neben dem Vorliegen eines Miet- oder Pachtvertrages voraus, dass die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Letzteres verneinte der BFH, da bei einer nur kurzfristigen Überlassung der Hotelzimmer auch nur eine entsprechend kurzfristige Eigentümerstellung der Klägerin zu unterstellen sei. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlage- oder dem Umlaufvermögen sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen und --soweit wie möglich-- auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen."

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 72 vom 07.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2019
11.11.2019

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