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Min­dest­an­for­de­run­gen für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men bei zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Ge­bäu­den

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.11.2019 die "Ent­wurf der Ver­ord­nung zur Be­stim­mung von Min­dest­an­for­de­run­gen für ener­ge­ti­sche Maß­nah­men bei zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Ge­bäu­den (§ 35c Ein­kom­men­steu­er­ge­setz)" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019:
"Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden müssen. Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes 2030 (Bundesrat-Drucksache 514/19) hat die Bundesregierung wichtige Regelungen auf den Weg gebracht, um die Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 anzugehen. Unter anderem sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Um das Ziel, den Ausstoß der Treibhausgase zu verringern, auch tatsächlich zu erreichen, müssen die energetischen Einzelmaßnahmen bestimmte Mindestanforderungen einhalten. Welche Mindestanforderungen das sind, wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 35c Absatz 7 EStG durch die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz) geregelt."  

Es handelt sich hierbei zwar um einen ersten Entwurf. Aber es ist sicher damit zu rechnen, dass diese oder eine ähnliche Regelung in Kürze kommen wird.

Nach einem Bericht der Deutschen Handwerkszeitung beklagen Heizungsbauer zahlreiche Stornierungen von Aufträgen aufgrund der zu erwartenden Änderungen. Link zur Homepage Deutsche HandwerksZeitung 

Das BMF hat das Schreiben vom 06.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2019
11.11.2019

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