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Registrierkassen: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019

Bas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 06.11.2019 die "Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019" veröffentlicht.

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019:
"Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung."  

Das BMF hat das Schreiben vom 06.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzministerium

Beim 147. COLLEGA-TAG am 29.11.2019 in München wird Günter Hässel auf die Themen Kassennachschau und Regsistrierkassen eingehen. Einladung hier zum Download  

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke! 

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2019
11.11.2019

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