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Oldtimer ohne H-Zulassung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 10.11.2015 auf sein Urteil vom 24.09.2015 (Aktenzeichen 28 U 144/14) hin. Danach kann "eine zu Recht erteilte H-Zulassung Gegenstand des Kaufvertrages geworden sein und den Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigen, wenn das übergebene Fahrzeug diese Beschaffenheit nicht aufweist" (Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm).

Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht zugelassen. Vorher hatte es die "H-Zulassung" erhalten, allerdings zu Unrecht. Eine erneute H-Zulassung war nicht mehr erreichbar. Der Verkäufer hatte im Vorfeld die H-Zulassung als "selbstverständlich" erklärt. Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt werden muss, weil das Fahrzeug die Beschaffenheit der H-Zulassung nicht hatte. Immerhin betrug der Kaufpreis für das Fahrzeug aus dem Jahr 1963 33.000 €.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 10.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm 

Hinweis: Eine fehlende Herstellergarantie kann ein Beschaffungsmangel sein. Vergleich COLLEGA-Wochen-Ticker 26/2016

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2015
16.11.2015

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