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Unfallschaden-Reparatur: Kostenschätzung durch Vertragswerkstatt

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 187/2015 vom 11.11.2015 auf sein Urteil vom 11.11.2015 (Aktenzeichen IV ZR 426/14) hin, in dem er darlegt, wann bei der Regulierung eines Unfallschadens durch die Kasko-Versicherung die Kosten einer markengebundenen Werkstatt anzusetzen sind, auch wenn diese höher sind als die Kosten einer freien Werkstatt.

Der BGH hat in dem Urteil festgestellt:

Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht repariert wird und die Versicherung den Schaden auf Gutachten-Basis reguliert, kann der Versicherungsnehmer die Aufwendungen, die eine markengebundene Werkstatt berechnen würde, "dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen (Zitat aus der Pressemitteilung).

Der BGH hat die Pressemitteilung 187/2015 vom 11.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2015
16.11.2015

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