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Unklare Testamentsbestimmung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 12.11.2015 auf seinen Beschluss vom 11.09.2015 (Aktenzeichen 15 W 142/15) hin. Danach liegt bei unklarer Testamentsbestimmung keine Erbeinsetzung vor.

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament stammt aus dem Jahr 1987, die Ehegatten hatten sich wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt. Weiter hatten sie verfügt. "Nach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten".

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm: "In den zuletzt genannten Fällen enthalte das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten, so dass der Überlebende eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen könne. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen, so dass der Senat eine testamentarische Schlusserbeneinsetzung nicht feststellen könne."

Im Streitfall hatte die überlebende Ehefrau ein neues Testament errichtet, in dem sie Testamentsvollstreckung angeordnet hatte. Hiergegen hatte sich eine der Töchter gewandt mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin.

Hinweis: Sehr oft wird davon ausgegangen, dass man im Testament seinen letzten Willen ganz deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Juristen lesen und beurteilen das oft ganz anders, so dass mancher "letzte Wille" dann im Ergebnis nicht vollzogen werden kann. In Testaments- und Nachlass-Sachen erfahrene Rechtsanwälte und Notare verursachen zwar Kosten, stellen aber in der Regel sicher, dass der niedergelegte letzte Wille auch so erfüllt werden kann, wie der Erblasser es sich vorstellt.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 12.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2015
16.11.2015

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